Urversammlung
Die Urversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie findet zwei Mal jährlich statt, in der Regel im Juni und im Dezember.
Ort
Musikzimmer, GemeindehausDorfplatz 8
3906 Saas-Fee
Aufgaben
Die Urversammlung berät und beschliesst:
a) die Annahme und die Abänderung aller kommunalen Reglemente, mit Ausnahme jener von rein interner Tragweite;
b) die Annahme des Voranschlags und der Rechnung;
c) den Beschluss einer neuen nichtgebundenen Ausgabe, deren Betrag höher ist als 5% der Bruttoeinnahmen des letzten Verwaltungsjahres, mindestens aber 10'000 Franken beträgt;
d) eine neue jährlich wiederkehrende, jedoch nicht gebundene Ausgabe, deren Betrag höher als 1% der Bruttoeinnahmen des letzten Verwaltungsjahres ist;
e) die Aufnahme der an eine Neuinvestition gebundenen Darlehen, deren Betrag 10% der Bruttoeinnahmen des letzten Verwaltungsjahres übersteigt; die Kontokorrentdarlehen für die Finanzierung der Ausgaben der laufenden Rechnung, deren kumulierter Höchstbetrag 25% der Bruttoeinnahmen des letzten Verwaltungsjahres übersteigt;
f) die Gewährung von Darlehen, Bürgschaften und analogen Garantien zu Lasten der Gemeinde, deren Betrag 5% der Bruttoeinnahmen des letzten Verwaltungsjahres übersteigt;
g) den Verkauf, Tausch, die Teilung von Immobilien, die Gewährung von beschränkten dinglichen Rechten, die Vermietung von Gütern, die Veräusserung von Kapitalien, deren Wert 5% der Bruttoeinnahmen des letzten Verwaltungsjahres übersteigt;
h) die Fusion oder Trennung von Gemeinden und die kommunalen Grenzbereinigungen, unter Vorbehalt der Befugnisse des Grossen Rates;
i) den Beitritt zu einem Gemeindeverband und die Übertragung öffentlicher Aufgaben an gemischtwirtschaftliche oder private Organisationen;
j) die Verleihung oder die Übertragung von Wasserkraftkonzessionen;
k) Geschäfte, die ihr durch gesetzliche Sondervorschriften zugewiesen werden.
2 Die Gemeinden können über das Organisationsreglement die im Absatz 1 Buchstaben c, d, e, f und g vorgesehenen Ansätze um höchstens 50% reduzieren und der Urversammlung im Rahmen der Gemeindeautonomie weitere Befugnisse übertragen.
3 Die Gemeinden können für wichtige Sachgeschäfte, die in den Zuständigkeitsbereich der Urversammlung fallen, eine vorgängige Grundsatzabstimmung durchführen.
a) die Annahme und die Abänderung aller kommunalen Reglemente, mit Ausnahme jener von rein interner Tragweite;
b) die Annahme des Voranschlags und der Rechnung;
c) den Beschluss einer neuen nichtgebundenen Ausgabe, deren Betrag höher ist als 5% der Bruttoeinnahmen des letzten Verwaltungsjahres, mindestens aber 10'000 Franken beträgt;
d) eine neue jährlich wiederkehrende, jedoch nicht gebundene Ausgabe, deren Betrag höher als 1% der Bruttoeinnahmen des letzten Verwaltungsjahres ist;
e) die Aufnahme der an eine Neuinvestition gebundenen Darlehen, deren Betrag 10% der Bruttoeinnahmen des letzten Verwaltungsjahres übersteigt; die Kontokorrentdarlehen für die Finanzierung der Ausgaben der laufenden Rechnung, deren kumulierter Höchstbetrag 25% der Bruttoeinnahmen des letzten Verwaltungsjahres übersteigt;
f) die Gewährung von Darlehen, Bürgschaften und analogen Garantien zu Lasten der Gemeinde, deren Betrag 5% der Bruttoeinnahmen des letzten Verwaltungsjahres übersteigt;
g) den Verkauf, Tausch, die Teilung von Immobilien, die Gewährung von beschränkten dinglichen Rechten, die Vermietung von Gütern, die Veräusserung von Kapitalien, deren Wert 5% der Bruttoeinnahmen des letzten Verwaltungsjahres übersteigt;
h) die Fusion oder Trennung von Gemeinden und die kommunalen Grenzbereinigungen, unter Vorbehalt der Befugnisse des Grossen Rates;
i) den Beitritt zu einem Gemeindeverband und die Übertragung öffentlicher Aufgaben an gemischtwirtschaftliche oder private Organisationen;
j) die Verleihung oder die Übertragung von Wasserkraftkonzessionen;
k) Geschäfte, die ihr durch gesetzliche Sondervorschriften zugewiesen werden.
2 Die Gemeinden können über das Organisationsreglement die im Absatz 1 Buchstaben c, d, e, f und g vorgesehenen Ansätze um höchstens 50% reduzieren und der Urversammlung im Rahmen der Gemeindeautonomie weitere Befugnisse übertragen.
3 Die Gemeinden können für wichtige Sachgeschäfte, die in den Zuständigkeitsbereich der Urversammlung fallen, eine vorgängige Grundsatzabstimmung durchführen.