Meldepflichtige Bauvorhaben sind bauliche Massnahmen, die kein Baugesuchsverfahren erfordern, jedoch der Gemeinde mitgeteilt werden müssen (BauV Art. 17). Mit vorliegendem Formular sind der Gemeindefolgende Bauvorhaben vor Baubeginn zu melden:
Als Unterhalt/Erneuerung gilt grundsätzlich, wenn das Material durch dasselbe ersetzt wird und die Neugestaltung der ursprünglichen Ausführung entspricht. Wird beispielsweise ein Eternit-Dach wiederum durch Eternit ersetzt, ist der Umstand des Unterhalts gegeben. Dasselbe gilt für Zaun- oder Mauersanierungen, Ersatz der Sonnenstoren oder Fensterläden im ähnlichen Farbton, auffrischen von Türen und Fenster, Auswechseln von Fenster in der ursprünglichen Ausführung, auswechseln von Terrassenböden, Neuanstriche allgemein im ähnlichen Farbton, etc.