Einreichung Baugesuch
Unbedeutende Bauten und Anlagen sind Bauvorhaben, welche keiner besonderen architektonischen, wissenschaftlichen oder technischen Kenntnisse bedürfen und nur einen minimalen Einfluss auf die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur haben. Die Kosten des Bauvorhabens können ein Nebenkriterium darstellen.
Insbesondere als unbedeutende Bauten und Anlagen gelten gemäss (BauV) Art. 25:
a) kleine Fassadenänderungen
b) ein alleinstehendes Gartenhaus mit einer Grundfläche von maximal 10m2 und einer Höhe von maximal 3m
c) kleine Umgebungsarbeiten ohne wesentliche Veränderung des bestehenden Bodens
d) Schornsteine und Dachfenster
e) die Änderung der Farbe einer Baute
f) die Installation einer Solaranlage, welche dem Meldeverfahren unterliegt und nicht in einer schützenswerten Zone liegt
g) Meldepflichtige Bauvorhaben die kein Baugesuchsverfahren erfordern, jedoch der Gemeinde mitgeteilt werden müssen. (BauV Art. 17)
Alle anderen Bauvorhaben gelten als bedeutend und unterstehen dem (BauG) Art. 40 mit folgenden Anforderungen an den Planverfasser:
a) von einem Inhaber eines Bachelor- oder Masterabschlusses im Bauwesen, insbesondere einer eidg. Technischen Hochschule, einer Fachhochschule oder einer als gleichwertig einzustufenden Schule
b) von einem Inhaber eines Diploms einer Höheren Fachschule für Technik (HF) im Bereich des Bauwesens
c) von einem Inhaber eines eidg. Meisterdiploms oder eines eidg. Fachausweises, der im Bereich des Bauwesens tätig ist
d) von einer im Berufsregister REG A, B oder C eingetragenen Person
Der Begriff Bauwesen bezieht sich sowohl auf das Bauhauptgewerbe (Architekt, Ingenieur etc.) wie auch auf das Baunebengewerbe (Strom, Sanitär etc.) In beiden Fällen werden aber Meisterdiplome und ein Eintrag im Berufsregister (A-C) vorausgesetzt.