Hundesteuer
Hundesteuer in Saas-Fee – Wichtige Informationen
Alle Hundehalter müssen die Hundesteuer für das laufende Jahr bei der Gemeinde Saas-Fee bezahlen. Dafür sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Hundeausweis (mit Chipnachweis)
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung, die Schäden durch den Hund abdeckt (Bestätigung der Versicherung)
Wichtige Punkte
Für die Erhebung der Hundesteuer machen wir Sie gemäss den Bestimmungen von Art. 182 des Steuergesetzes vom 10. März 1976 (Fassung gemäss Änderungen vom 06. Dezember 2002) und des Staatsratsbeschlusses vom 11. Januar 2006 auf folgende Punkte aufmerksam:
- Die Hundesteuer wird von der Gemeinde erhoben.
- Die Regionalpolizei Visp kontrolliert den Chip mit einem Lesegerät.
- Die Hundesteuer beträgt CHF 180.00 pro Jahr.
- Die Steuer gilt für ein ganzes Jahr und kann nicht anteilig reduziert werden.
- Wer die Steuer nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Zahlungsfrist bezahlt, muss zusätzlich mit einer Busse von bis zu dem Dreifachen der Steuer rechnen.
- Hundehalter sind verpflichtet, die Daten in der AMICUS-Datenbank aktuell zu halten (www.amicus.ch).
Im Jahr 2005 erliess der Staatsrat gemäss Art. 37 LALPA eine Liste mit potenziell gefährlichen Hunderassen und verbot deren Haltung im Kanton Wallis. Um zu verhindern, dass sich diese ansiedeln und dass man sich nachträglich von diesen Hunden trennen muss, möchten wir Sie an die Regeln in diesem Bereich erinnern:
Liste der verbotenen Hunderassen im Wallis
American Staffordshire Terrier oder «Staffie» oder «Staffy»
Mâtin Espagnol
Bull Terrier
Mâtin Napolitain
Doberman
Pitbull Terrier
Dogue argentin
Rottweiler
Fila Brasileiro
Staffordshire Bull Terrier oder «Staffie» oder «Staffy»
Mastiff
Tosa
Jegliche Haltung eines dieser Hunde oder ihrer Kreuzungen ist verboten.
Ausnahmen für Besucher
Ein Aufenthalt von bis zu 30 Tagen pro Jahr (z. B. Ferien) ist erlaubt, wenn außerhalb der Privatsphäre:
- Leinenpflicht eingehalten wird
- Maulkorb oder geeignete Beißschutzvorrichtung getragen wird
Wir empfehlen Besuchern, sich bei der Gemeinde anzumelden, damit die Dauer des Aufenthalts kontrolliert werden kann.
Bei Verstößen:
Der Hund kann zurückgewiesen, beschlagnahmt und der Halter strafrechtlich belangt werden.
Bei Verstössen gegen diese Bestimmungen wird der Hund zurückgewiesen oder sogar beschlagnahmt. Sie können auch strafrechtlich gemäss Art. 53 ff.
Nicht anerkannte Rasse, die mit verbotenen Hunderassen gleichzusetzen ist
American Bully, ob « Classic », « Pocket » oder « XL ». Diese Rasse wird von der Fédération cynologique internationale nicht anerkannt. Die Tiere stammen aus einer Kreuzung zwischen zwei Hunden einer verbotenen Rasse. Daher sind diese Hunde ebenfalls verboten.
Nicht verboten im Wallis sind:
Mini Bullterrier mit Stammbaum FCI; American Bouledogue; Cane Cors; Dogue des Canaries ; Bullmastiff
Zugehörige Objekte
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