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Öffentliche Auflage - Seilbahnrechtliches Konzessions- und Plangenehmigungsgesuch Hannigbahn

6. April 2018
Die Dienststelle für Mobilität, Sektion Verkehr, auf Verlangen des Bundesamtes für Verkehr und laut Art. 18 ff. Eisenbahngesetz (EGB; SR 742.101) bzw. Art. 9 ff. Seilbahngesetz (SebG, SR 743.01) und Art. 11 ff. Seilbahnverordnung (SebV, SR 743.011) schreibt folgendes Projekt zur öffentlichen Vernehmlassung aus:
Seilbahnrechtliches Konzessions- und Plangenehmigungsgesuch, ordentliches Verfahren für eine 10er-Gondelbahn «Saas-Fee – Hannig» durch die Saastal Bergbahnen AG

Bauvorhaben
– 10er-Gondelbahn Saas-Fee – Hannig
– Talstation: 2’637’795/1’106’627
– Bergstation: 2’636’935/1’107’177
– Abbruch der bestehenden Kabinen-Umlaufbahn
– Umbau den bestehenden Stationen
– Rodung 288m2

Seilbahnprojekte im ordentlichen Plangenehmigungsverfahren sind gemäss Ziffer 60.1 zum Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) UVP-pflichtig. Die Gesuchstellerin hat den Projektunterlagen einen Umweltbericht gemäss Artikel 8a UVPV beigelegt. Der Umweltverträglichkeitsbericht umfasst jedoch alle Projektbestandteile und ist Teil der Planvorlage. Die Projektunterlagen können vom 9. April 2018 bis zum 8. Mai 2018 bei der Einwohnergemeinde Saas-Fee, sowie bei der Dienststelle für Mobilität, Rue des Creusets 5, Gebäude Mutua, in Sitten zu den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden. Die Stationen, die Stützenstandorte sowie die übrigen Projektbestandteile und die Rodungsflächen sind mit farblich markierten Holzpflöcken unter Angabe der Masse ausgesteckt. Die Talstation wird profiliert. Da die neue Bergstation von der bisherigen kaum abweicht und aufgrund des Schnees wird auf eine Profilierung verzichtet. Wer nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben. Einsprachen sind schriftlich und begründet im Doppel einzureichen beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen 1, 3003 Bern. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 13 Abs. 3 SebG).

Saas-Fee, 6. April 2018

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