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Hundesteuer 2020

20. Januar 2020

Die Hundehalter haben die Hundesteuer für das Jahr 2020 bis spätestens 31. März 2020 bei der Gemeindekanzlei gegen Vorweisen folgender Dokumente zu entrichten:

  • Hundeausweis (mit Chipnachweis)
  • Die aktuelle Haftpflichtversicherung oder eine entsprechende Bescheinigung, welche belegt, dass die durch den Hund verursachten Schäden durch die Versicherung gedeckt sind.

Wichtige Punkte
Für die Erhebung der Hundesteuer 2020 machen wir Sie gemäss den Bestimmungen von Art. 182 des Steuergesetzes vom 10. März 1976 (Fassung gemäss Änderungen vom 06. Dezember 2002) und des Staatsratsbeschlusses vom 11. Januar 2006 auf folgende Punkte aufmerksam:

  • Die Erhebung der Hundesteuer erfolgt durch die Gemeinde (=keine Hundemarken mehr).
  • Die Identifikation der Hunde wird durch den elektronischen Chip sichergestellt. Die Gemeindepolizei ist mit einem Erkennungsgerät ausgestattet, mit welchem das Tragen des Chips geprüft werden kann.
  • Hunde, die noch nicht 6 Monate alt sind und Jungtiere der Züchtereien bis zum Alter von 12 Monaten sind von der Taxe befreit.
  • Die Hundesteuer für das Jahr 2020 beträgt CHF 150.-- pro Tier.
  • Die Hunde einer Person, welche Ergänzungsleistungen des Bundes oder kantonale Zusatzleistungen der AHV oder IV zusätzlich zur normalen AHV- oder IV-Rente erhalten, erhalten eine Reduktion. Die Hundesteuer für diese beträgt CHF 5.--.
  • Die Hundesteuer wird für ein ganzes Jahr erhoben und kann nicht entsprechend der Haltedauer des Tieres aufgeteilt werden.
  • Halter von Gebrauchshunden, welche einen gültigen Ausweis für Führer von Gebrauchshunden (blaue Karte) - ausgestellt durch die Walliser Sektion der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaftbesitzen, müssen lediglich CHF 5.-- bezahlen.
  • Jeder Hundehalter, der die Hundesteuer bis zum 31. März 2020 oder nach Ablauf der in Artikel 4 Absatz 3 und der Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen Frist von 15 Tagen nicht bezahlt hat, kann neben der Bezahlung der Hundesteuer zusätzlich mit einer Busse, die bis zum Dreifachen der Steuer betragen kann, belegt werden.
  • Dem Hundehalter obliegt die Pflicht, die Angaben in der Datenbank AMICUS aktuell zu halten und allfällige Mutationen vorzunehmen (www.amicus.ch – Infobrochure auf der Gemeindekanzlei).

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