Die Urversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie findet zwei Mal jährlich statt, in der Regel im Juni und im Dezember.
| Aufgaben: | Die Urversammlung berät und beschliesst: a) die Annahme und die Abänderung aller kommunalen Reglemente, mit Ausnahme jener von rein interner Tragweite; b) die Annahme des Voranschlags und der Rechnung; c) den Beschluss einer neuen nichtgebundenen Ausgabe, deren Betrag höher ist als 5% der Bruttoeinnahmen des letzten Verwaltungsjahres, mindestens aber 10'000 Franken beträgt; d) eine neue jährlich wiederkehrende, jedoch nicht gebundene Ausgabe, deren Betrag höher als 1% der Bruttoeinnahmen des letzten Verwaltungsjahres ist; e) die Aufnahme der an eine Neuinvestition gebundenen Darlehen, deren Betrag 10% der Bruttoeinnahmen des letzten Verwaltungsjahres übersteigt; die Kontokorrentdarlehen für die Finanzierung der Ausgaben der laufenden Rechnung, deren kumulierter Höchstbetrag 25% der Bruttoeinnahmen des letzten Verwaltungsjahres übersteigt; f) die Gewährung von Darlehen, Bürgschaften und analogen Garantien zu Lasten der Gemeinde, deren Betrag 5% der Bruttoeinnahmen des letzten Verwaltungsjahres übersteigt; g) den Verkauf, Tausch, die Teilung von Immobilien, die Gewährung von beschränkten dinglichen Rechten, die Vermietung von Gütern, die Veräusserung von Kapitalien, deren Wert 5% der Bruttoeinnahmen des letzten Verwaltungsjahres übersteigt; h) die Fusion oder Trennung von Gemeinden und die kommunalen Grenzbereinigungen, unter Vorbehalt der Befugnisse des Grossen Rates; i) den Beitritt zu einem Gemeindeverband und die Übertragung öffentlicher Aufgaben an gemischtwirtschaftliche oder private Organisationen; j) die Verleihung oder die Übertragung von Wasserkraftkonzessionen; k) Geschäfte, die ihr durch gesetzliche Sondervorschriften zugewiesen werden. 2 Die Gemeinden können über das Organisationsreglement die im Absatz 1 Buchstaben c, d, e, f und g vorgesehenen Ansätze um höchstens 50% reduzieren und der Urversammlung im Rahmen der Gemeindeautonomie weitere Befugnisse übertragen. 3 Die Gemeinden können für wichtige Sachgeschäfte, die in den Zuständigkeitsbereich der Urversammlung fallen, eine vorgängige Grundsatzabstimmung durchführen. |
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