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Öffentliche Auflage - Teilrevision Nutzungsplan 1:10`000 und Teilrevision Zonennutzungsplan 1:2'000

2. März 2018
Gemäss Artikel 33 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Januar 1987 zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung und den Änderungen vom 13. März 2014 liegt auf der Gemeindekanzlei vom 2. März bis zum 21. März 2018 die vom Gemeinderat an seiner Sitzung vom 13. Februar 2018 beschlossenen Teiländerungen der Zonennutzungspläne (ZNP) sowie der Bestimmungen des Bau- und Zonenreglements wie folgt öffentlich auf:
Das bestehende Beschneiungsssystem soll in den nächsten Jahren kontinuierlich ausgebaut werden, konkret sollen die Pisten „Piste 1 Plattjen“, „Stafelwald / Dammpiste“ und die zusammenhängende Fläche der Pisten „Piste 4 Egginer / Winterpark / Piste 5 Felskinn“ sowie ein zusätzlicher Abschnitt der Piste 10 a Feechatz technisch beschneit werden können. Ebenfalls soll eine neue Verbindungspiste zwischen dem Gebiet Mittelallain und Morenia / Masten 4, als Ergänzung zur bestehenden Piste „Panoramahang“, realisiert und auch beschneit werden können.
Weiter soll die im Jahre 1992 umgebaute 4er-Gondelbahn Saas-Fee — Hannig durch eine neue Anlage ersetzt werden. Dazu muss die Zonenkonformität der Stationsstandorte angepasst werden.

Eine Anpassung der Zonenflächen im ZNP ist auch für den Schlittelweg Hannig – Dorf - Saas-Fee erforderlich. Damit die Trasse des Schlittenwegs gesichert werden kann, ist die Linienführung ebenfalls einer Zone für Wintersport zuzuordnen.

Damit diese Vorhaben realisiert werden können, bedarf es vorweg Anpassungen der am 11.03.1998 durch den Staatsrat homologierten Zonennutzungspläne (ZNP) sowie des Bau- und Zonenreglements (BZR), um die erforderliche Zonenkonformität zu schaffen.

Die Gemeinde Saas-Fee legt nun den erarbeiteten Detailnutzungsplan Wintersportzonen 1:10'000 sowie die Abänderung des Zonennutzungsplans 1:2`000 öffentlich auf. Die entsprechenden Pläne inklusive erläuternder Bericht sowie der Bericht zur UVP-Voruntersuchung (UVB) liegen während 20 Tagen auf der Gemeindekanzlei zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

Zur Einsprache berechtigt sind Personen, die durch die Planungsmassnahmen direkt berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.

Einsprachen sind begründet und schriftlich innert 20 Tagen an den Gemeinderat zu richten. Wer nicht fristgerecht Einsprache erhebt, kann im weiteren Verfahren seine Rechte nicht mehr geltend machen, ausser es werden später Änderungen an den Plänen oder den entsprechenden Artikeln des Bau- und Zonenreglementes vorgenommen.

Saas Fee 02. März 2018
Die Gemeindeverwaltung

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